Das Seemannswörterbuch - P
Aktualisierungen
18.2.2014 Die Rubrik wurde neu angelegt
Packeis
ist die am häufigsten vorkommende Art von Meereis und besteht aus aufeinander geschobenen Eisschollen
Paddel
dienen der Fortbewegung eines Kanus mittels Muskelkraft
Paddelkasten
Spottname für einen Raddampfer
Padrão
portug. Kolonialsäule, sie wurden von portugiesischen Entdeckern an Bord ihrer Schiffe mitgeführt. An markanten neu entdeckten Punkten wie Kaps oder Flussmündungen ließen die Kapitäne unter das Christuskreuz und das Wappen von Portugal noch Namen und Datum in den Stein meißeln
Pagaie
- kurzes Stechpaddel
Palaver
- Besprechung, nicht endendes Gerede
Pallen
- Abstützungen beim Schiffbau
Palstek
- seemännischer Knoten, bei dem ein sich nicht zuziehendes Auge entsteht.
Pan-Pan
bezeichnet eine Dringlichkeitsmeldung im Funkverkehr von Schiffen, Flugzeugen oder anderen Fahrzeugen (im Gegensatz zu einer Notmeldung).
Panamaklüse
- ist eine spezielle Klüse zur sicheren Schleusung während der Passage des Panamakanals.
Panikwinkel
Krängungswinkel kleinerer Fahrgastschiffe, bei dem unter den Fahrgästen erste Unruhe ausgelöst. Der Panikwinkel liegt bei etwa 12° Schlagseite. Er kann durch das Zusammenströmen der Fahrgäste auf einer Schiffsseite selbst verursacht werden.
Pantry
- Bordküche einer Yacht
Panzerplatten
- Eine Art Streuselkuchen der meistens am Sonntag und Donnerstag - dem Seemannssonntag - gebacken wurde
Papageienmast
ein kleiner Besanmast auf Feuerschiffen
Papageienstock
ein Ausleger zur Befestigung des Besansegels
Pappelallee
eine von Tonnen oder Pricken begrenzte Fahrrinne
Pardune
schräg nach achtern geführtes Tau zur Abstützung der Masten
Part
- der Besitzanteil an einem Handels- oder Fischereischiff
- ein Teil eines Endes (einer Leine) - die "feste" Part ist in diesem Sinn der mit einem festen Gegenstand (Klampe, Polle, Öring, o.ä.) verbundene Teil eines Endes, die "lose" Part der gegenüberliegende, freie Teil.
Partenreederei
ist eine Gesellschaftsform des deutschen Seehandelsrechts.
Eine Partenreederei ist entstanden, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Schiff erworben haben, hierfür jedoch nicht eine Gesellschaft im Sinne des HGB oder des Seehandlesrechts gegründet haben. Salopp und nicht-juristisch gesprochen: Eine "GbR zur See".
An einer Partenreederei mussten immer mehrere Personen beteiligt sein. Das Seehandelsrecht kannte keine Einmann-Partenreederei. Die Gesellschaft besteht in dem gemeinschaftlichen Besitze eines Schiffes. Es war weder eine Situation denkbar, in der eine Partenreederei mehrere oder gar kein Schiff besitzt. Damit war die Partenreederei immer ein ein einziges Schiff gebunden. Wollten dieselben Eigner ein weiteres Schiff erwerben, musste eine gesonderte Partenreederei mit denselben Gesellschaftern gegründet werden.
Der aus dem Seehandlesrecht stammende Begriff der Partenreederei ist dahingehend irreführend, dass die meisten als Reederei geführten Unternehmen mit der Definition der Reederei gemäß HGB nichts zu tun haben.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts am 25. April 2013 können keine neuen Partenreedereien mehr gegründet werden. Für Partereedereien, die bis zum 24. April 2013 gegründet wurden, gelten die alten HGB-Bestimmungen weiter.
Partikulier
Lastenführer mit eigenem Lastkahn auf Binnengewässern